Das Urheberrecht
An der Entstehung von Filmwerken wirken zahllose Kreative mit: Regisseure, Darsteller, Drehbuchautoren, Komponisten, Kameraleute, Cutter, Kostümbildner, Synchronstudios und viele mehr. Das Urheberrecht bildet die Grundlage dafür, dass all diese Mitwirkenden für die Nutzung ihrer Werke und Leistungen vergütet werden. Es schafft damit auch die materielle Voraussetzung für die kontinuierliche Produktion neuer vielfältiger Inhalte. Der Kreislauf aus Finanzierung und Produktion - und damit die gesamte Kreativwirtschaft - können ohne die faire Vergütung von Nutzungshandlungen nicht fortbestehen.
Nach dem deutschen Urheberrecht dürfen Filmwerke - ob ausgeliehen oder gekauft -grundsätzlich nur im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden. Eine öffentliche Vorführung ist daher nur mit der Einwilligung des Berechtigten zulässig. Damit benötigen Sie für öffentliche Filmnutzungen eine Lizenz. Diese ist vom Rechteinhaber einzuholen.
- In Bezug auf die Filme aus ihrem Repertoire ist die MPLC Deutschland GmbH Inhaberin der öffentlichen Vorführungsrechte (19 Abs. 4 UrhG) für den sogenannten nicht gewerblichen Bereich.
- In Bezug auf die Filme aus ihrem Repertoire wurde der MPLC Deutschland GmbH das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Werken aus linearen und nicht-linearen Quellen übertragen (§ 22 UrhG).
- Nutzungsbezogen beinhaltet die Rechtsübertragung auf die MPLC Deutschland GmbH die Auswertung von Filmen außerhalb des Lichtspielwesens, d. h. außerhalb der kommerziellen Filmtheaterbetriebe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lizenznehmer der MPLC Deutschland GmbH gewerblich tätig ist. Relevant ist einzig und allein die Frage, ob der Nutzer die Filmvorführung nicht gewerblich durchführt.
- Die MPLC Deutschland GmbH ermöglicht die Nutzung gemäß § 19 Abs. 4 UrhG und § 22 UrhG aus linearen und nicht-linearen Quellen.
Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetzbuch:
§ 19, Abs. 4 (2): Das Vorführungsrecht umfasst nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen
§ 52, Abs. 3: Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes
sind stets nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig.
§ 22: Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher
Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.